Freistellungsauftrag und Riester Rente 


Freistellungsauftrag

Wenn Sie bei einer Bank bzw. bei einem Kreditinstitut sind, das Anfang 2005 die Zinsen für Ihr Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot für 2004 rückwirkend gutschreibt, können Sie jetzt noch einen Freistellungsauftrag für dieses Jahr einreichen. Die Zinsabschlag- und die Kapitalertragsteuer sind Vorauszahlungen an das Finanzamt. Diese können Sie später bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und die vorausbezahlten Beträge in vollem Umfang zurückfordern, wenn Sie die Freigrenze nicht überschritten haben. Darüber hinausgehende Kapitalerträge werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Diese Vorauszahlung können Sie, bis zur Höhe des Freibetrags, vermeiden. Reichen Sie bei Ihrem kontoführenden Bankinstitut einen Freistellungsauftrag ein. Das Formular dafür bekommen Sie in Ihrer Geschäftsstelle. Mit einem Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis maximal 1.421 Euro (Ledige) bzw. 2.842 Euro (Verheiratete) nicht in die Vorausversteuerung einbezogen. Haben Sie mehrere Bankverbindungen, so können Sie bei jedem dieser Institute eigene Freistellungsaufträge erteilen.

Riester-Rente

Um die volle Riester-Förderung 2004 zu erhalten, sollten Sie noch in diesem Jahr eine Zahlung der Jahresprämie beantragen. Den Zulagenantrag für 2002 müssen Sie bis zum 31. Dezember 2004 bei Ihrem jeweiligen Anbieter einreichen. Zusätzlich zu beachten ist, dass die Riester-Renten-Verträge ebenfalls zu den Vorsorgeformen gehören, bei denen das Alterseinkünftegesetz ab 2005 mit seinen Änderungen greifen wird.

Unter anderem ist die Einführung eines Dauerzulageantrags vorgesehen, dadurch wird das Herankommen an die staatlichen Zulagen und Förderungen vereinfacht. Zum Beispiel kann der Versicherungsanbieter bei Vertragsabschluss von Ihnen eine Bevollmächtigung erhalten, um einmalig einen Dauerzulageantrag zu stellen. Zudem sind dann die Anlageprodukte auch nicht mehr vorgeschrieben. Bei Vertragsende können 30 Prozent der fälligen Leistungen als Einmalbetrag bzw. als variable Teilrate ausgezahlt werden.

Bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge der Riester-Rente können selbstverständlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden. Auch der Pfändungsschutz der Riester-Rente bleibt erhalten. Das heißt, das angesammelte Kapital und die laufenden Beiträge werden dem neuen Arbeitslosengeld II nicht angerechnet.

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