Das neue Alterseinkünftegesetz
Da das Leistungsniveau der gesetzliche Rentenversicherung langfristig weiter abgesenkt wird, steigt die Bedeutung der privaten Rentenversicherungen und der betrieblichen Altersvorsorge. Mit dem ab 1. Januar 2005 gültigen Alterseinkünftegesetz (Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersaufwendungen und Altersbezügen) ist eine steuerfreie Kapitalauszahlung bei privaten Rentenversicherungen und pauschalversteuerten Direktversicherungen der betrieblichen Altersvorsorge nicht mehr möglich. Die steuerfreie Kapitalauszahlung ist nur noch für Verträgen gültig, die bis Ende des Jahres 2004 geschlossen werden. Bisherige bestehende Verträge sind davon ausgenommen, können aber auf Ihren Wunsch auf die neuen Regelungen umgestellt werden.
Private Renteversicherung
Immer mehr Bundesbürger setzen in der Altersvorsorge auf eine private Rentenversicherung. Diese ist vergleichbar mit einer Kapital-Lebensversicherung, nur dass der Todesfallschutz entfällt. Ab 2005 sind einmalige Kapitalauszahlungen steuerpflichtig. Wenn Sie sich bis zum Ende des Jahres noch für eine private Rentenversicherung mit Einmalauszahlung entscheiden, können Sie die Steuerzahlungen ersparen. Teilweise profitiert die private Rentenversicherung von der neuen Gesetzgebung. Sie kann zumindest zum Teil vererbt werden und Beiträge bis zu einem Freibetrag von 20.000 Euro sind als Sonderausgaben absetzbar.
Betriebliche Altersvorsorge
Die pauschalversteuerte Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge) durch Entgeltumwandlung ist eine normale Lebens- oder Rentenversicherung. Aber das besondere hierbei ist, dass Ihr Arbeitgeber diese Versicherung für Sie abschließt und die Beiträge von Ihrem Lohn oder Gehalt zahlt. Sie sind aber von Anfang an unwiderruflich bezugsberechtigt für sämtliche Leistungen aus Ihrer Versicherung.
An die Stelle der bisherigen zusätzlichen pauschalversteuerten Beiträge bei Direktversicherung und Pensionskasse (bis 1.752 Euro) gibt es ab 2005 die Möglichkeit, zusätzlich zu den Beiträgen in Höhe von 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze noch weitere 1.800 Euro lohnsteuerfrei in die Direktversicherung zu leisten. Diese Beiträge sind jedoch sozialversicherungspflichtig (ca. 20 Prozent Sozialabgaben). Eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht mehr möglich. Die Auszahlung erfolgt als lebenslange Rente, die voll versteuert wird. Des weiteren entfällt die Vererbbarkeit der Rentenauszahlung. Neu ist ab 1. Januar 2005 auch das Recht für Sie als Arbeitnehmer (bis auf einige Ausnahmefälle) auf Mitnahme der unverfallbaren Anwartschaft beim Wechsel des Arbeitgebers.

BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
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